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Beitragsordnung

Beitragsordnung (BO)

§ BO 1 Grundsätze der Beitragsordnung
BO 1.1  Beitragspflichtig ist in der Regel jedes Mitglied der Hamburger Turngesellschaft Barmbeck-Uhlenhorst e.V. von 1876, nachstehend HTBU genannt.
BO 1.2  Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied eine Aufnahmegebühr und den im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
BO 1.3  Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren können der Beitragsliste entnommen werden. Kursgebühren werden von Fall zu Fall ermittelt und sind gesondert zum Kursbeginn zu entrichten.
BO 1.4  Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ BO 2 Die Beitragsarten
BO 2.1  Mit dem Mitgliedsbeitrag (Normalbeitrag oder Sonderbeitrag) wird zum einen die allgemeinen verwaltungstechnischen Kosten der HTBU abgedeckt (z.B. Kosten für Verwaltung, Büro, Energie, Reinigung), zum anderen werden die sportbedingten, abteilungsinternen Kosten abdeckt (z.B. Honorare für Übungsleiter, Verbandsabgaben, Gebühren für Spiel- und Turnierbetrieb, Sportgeräte, Lehrgänge, Werbung).
BO 2.2  Der Sonderbeitrag gilt anstelle der Normalbeiträge für spezielle Gruppen. Bei Sonderbeiträgen gibt es keine Ermäßigung für Familien/Schüler/Azubis/ Studenten/Arbeitslose. Ein Wechsel in den Normalbeitrag ist nur am Quartalsanfang möglich.
BO 2.3  Auszubildenden und Studenten bis einschl. 26. Lebensjahr, sowie Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern kann auf Antrag und Nachweis eine Beitragsermäßigung gewährt werden (eine rückwirkende Ermäßigung ist nicht möglich).
BO 2.4  Der Passivbeitrag ist ein reduzierter Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die entweder keinen aktiven Sport ausüben möchten oder aus anderen Gründen über einen längeren Zeitraum den Sport nicht ausüben können (Krankheit, längere Abwesenheit, berufliche Gründe) und trotzdem in der HTBU Mitglied bleiben wollen.
Der Wechsel vom Normalbeitrag zum Passivbeitrag ist nur zum Quartalswechsel möglich (ausgenommen bei längerfristiger Krankheit und Mitglieder der Herzsportgruppen). Der Antrag auf passive Mitgliedschaft ist der Mitgliederverwaltung spätestens 2 Wochen vor Quartalsende mitzuteilen. Bei längerfristiger Krankheit und Teilnehmer der Herzsportgruppen ist ein sofortiger Wechsel möglich).
Der Status Passivbeitrag selbst ist zeitlich nicht begrenzt.

§ BO 3 Zuständigkeit für die Beiträge
BO 3.1  Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge sowie des Passivbeitrags werden vom Vorstand festgesetzt. Die nächste Mitgliederversammlung muss die festgesetzten Beiträge genehmigen.
BO 3.2  Kursusgebühren ermittelt die Geschäftsführung den Anforderungen entsprechend eigenverantwortlich. Sie brauchen vom Vorstand nicht bestätigt zu werden.

§ BO 4 Zahlungsmodalitäten
BO 4.1  Die Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich vorschüssig erhoben und bei Fälligkeit in der 1. Woche eines Quartals (Januar, März, Juli und Oktober) per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Jahreszahlern erfolgt die Zahlung bis spätestens 10.01. eines Jahres.
BO 4.2  Die Mitgliedsbeiträge werden per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal in Rechnung zu stellen.
BO 4.3  Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
BO 4.4  Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben.
BO 4.5  Der rückständige Beitrag ist bis zu seinem Eingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
BO 4.6  Bei Beitragsrückständen von mehr als sechs Monaten kann der Verein zur Geltendmachung seiner Forderungen ein Inkassounternehmen beauftragen und diesem die dazu erforderlichen persönlichen Daten des Mitgliedes mitteilen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.
BO 4.7  Die im Zusammenhang mit rückständigen Beitragszahlungen vom Beitragsschuldner zu tragenden Kosten und Gebühren ergeben sich im Einzelnen aus der vom Vorstand mit Genehmigung des Beirates aufgestellten Beitragsordnung.
BO 4.8  Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn- und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.
BO 4.9  Über Stundungen oder Erlass von Beiträgen in Härtefällen, entscheidet der Vorstand.
BO 4.10  Gebühren für Kursusangebote sind im Voraus zu entrichten. Rückerstattungsanspruch besteht nur bei Nichtzustandekommen des Kurses.

§ BO 5 Ende der Mitgliedschaft
BO 5.1  Ende der Mitgliedschaft durch Austritt
(1) Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich mit Unterschrift des Mitgliedes bzw. Erziehungsberechtigten, spätestens einen Monat vor Quartalsende ausgesprochen werden (möglich zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember).
(2) Mündliche Kündigungen bei Übungsleitern, Spartenleitern usw. sind rechtsunwirksam.
(3) Kein Austritt ohne Bestätigung: Die Kündigung wird von der Geschäftsstelle innerhalb 14 Tagen schriftlich bestätigt und wird dann erst rechtskräftig. Nachfragen sind rechtzeitig an die Geschäftsstelle zu richten.
BO 5.2  Ende der Mitgliedschaft durch Ausschluss
(1) Ein Ausschluss durch den Vorstand ist jederzeit möglich bei
a) Verstoß gegen die Satzung.
b) Beitragsschulden von mehr als 6 Monaten trotz erfolgter Mahnung.

§ BO 6 Sonstiges
BO 6.1  In begründeten Fällen kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden oder teilweise bzw. ganz erlassen.
BO 6.2  Von den Mitgliedsbeiträgen sind grundsätzlich Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder befreit.
BO 6.3  Die Abteilungsleitungen können Beitragsfreistellungen beantragen. Der Vorstand entscheidet über diese Anträge.

§ BO 7 Inkrafttreten
BO 7.1  Diese Beitragsordnung tritt gem. der Vorstandssitzung am 16.03.2018 in Kraft.

Hamburg, 16. März 2018

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